In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der seelisch behinderte Sohn des Betroffenen vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. An den hierfür entstehenden Kosten sollte der Vater mit rund 10 % beteiligt werden. Als Berechnungsgrundlage diente sein Nettoeinkommen. Er selbst hatte in diesem Zeitpunkt die Steuerklasse III, seine in einem geringen Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V. In der Folge wechselte der Vater in die Steuerklasse V, seine Frau in die Klasse III. Vor diesem Hintergrund begehrte der Vater eine Absenkung seines Kostenbeitrags, da sein Nettoeinkommen gesunken sei. Das zuständige Jugendamt lehnte eine Beitragssenkung mit der Begründung ab, dass der Wechsel der Steuerklasse nur zum Zwecke der Beitragssenkung erfolgt sei.
Diese Auffassung teilte auch das Bundesverwaltungsgericht. In der Regel steht den Bürgern zwar ein freies Wahlrecht bei der Steuerklasse zu, im Einzelfall kann hierin jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Glossar!sub_Treu_und_Glauben liegen. Demnach ist ein solcher Wechsel als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn keine schutzwürdigen Gründe erkennbar sind. In dem betroffenen Sachverhalt liegt die Annahme nahe, dass der Wechsel lediglich dem Zweck der Beitragssenkung für die Unterbringung des Sohnes dient. Bestätigt sich diese Annahme, ist die Verringerung des Nettoeinkommens bei der Berechnung des Kostenbeitrags unerheblich.
Zwecks erneuter Bewertung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten verwies das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt zurück an das Oberverwaltungsgericht.