In dem verhandelten Sachverhalt klagte eine Gesellschaft gegen die seit dem 1. Januar 2005 geltende Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung durch elektronische Übermittlung an das Finanzamt. Das Finanzamt kann auf Antrag auf diese Form der Anmeldung verzichten um unbillige Härten zu vermeiden, etwa wenn der Unternehmer aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu nicht in der Lage ist, oder die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur unter Aufwendung nicht unerheblicher finanzieller Mittel möglich ist. Trotzdem sah die klagende Gesellschaft einen Verfassungsverstoß als gegeben an.
Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Finanzgericht urteilte. Zur Begründung führten die Richter aus, dass aufgrund der elektronischen Datenübertragung an das Finanzamt eine automatische Weiterverarbeitung problemlos möglich sei. Notwendige Kontrollen würden so erleichtert und darüber hinaus diene das Verfahren der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Durch die Möglichkeit der Finanzämter, im Härtefall auf diese Form der Umsatzsteuervoranmeldung zu verzichten, sah das Gericht auch die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung als gegeben an.
Normen: § 18 I UstG, Art. 12, 14 GG