Wie die Richter ausführten sei die Mehrwertsteuer immer dann zu erheben, wenn die Leistungserbringung entweder auf einer zivilrechtlichen Grundlage beruhe, oder der öffentliche Dienstleister zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, aber in Konkurrenz zu einem Privatunternehmen steht.
Diese geänderte Sichtweise des Bundesfinanzhofs dürfte im Ergebnis zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand führen.
Normen: § 2 III S.1 UStG i.V.m. 4 KStG, § 15 I Nr.1 UStG