Steuerermäßigung für Gartenarbeiten

Im Zusammenhang mit einem selbstbewohnten Eigenheim anfallende Kosten für Gartenarbeiten unterliegen der gesetzlichen Steuerermäßigung für handwerkliche Tätigkeiten.


Die von den Klägern begehrte Anerkennung von entstandenen Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen verneinten die Richter am Bundesfinanzhof mit der Begründung, es sei nicht die erforderliche Nähe zur Haushaltsführung gegeben. Erd- und Pflanzarbeiten würden vielmehr über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens hinausgehen, weshalb für sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen einschlägig sei. Nach dem Gesetz sei eine solche Steuervergünstigung für Handwerksleistungen wie Renovierungs, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vorgesehen, ohne das eine genauere gesetzliche Ausgestaltung dieser Tätigkeiten erfolgt ist. Der Gesetzgeber verfolgte bei Schaffung der Norm das Ziel, Wachstum und Beschäftigung zu fördern, weshalb es bei einer steuerrechtlichen Bewertung solcher Tätigkeiten angebracht sei, Herstellungskosten und auch Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen steuerlich als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 61 10 vom 15.12.2011
Normen: § 35 II S.1, 2 EStG
[bns]