Umsatzsteuerpflicht auch bei einbehaltenen Zahlungen für nicht erbrachte Leistung

Darf ein Unternehmen Zahlungen trotz nicht erbrachter Leistung einbehalten, so unterfallen diese der Umsatzsteuerpflicht.


In dem entschiedenen Sachverhalt trat ein Fluggast den gebuchten und bereits bezahlten Inlandsflug nicht an. Aufgrund der Vertragsbedingungen durfte die Fluggesellschaft den Betrag einbehalten, verwahrte sich jedoch gegen die Abführung der Umsatzsteuer, da keine Leistung erbracht wurde. Dieser Auffassung wollte das Gericht nicht folgen und stellte in seinen Ausführungen fest, dass bereits mit der Vereinnahmung der Zahlung der Besteuerungstatbestand erfüllt sei, die Umsatzsteuer somit abzuführen sei. Auf eine Inanspruchnahme der Beförderungsleistung von Seiten des Kunden komme es hierbei nicht an. Erst bei einer Rückerstattung entfalle die Steuerpflicht der Gesellschaft wieder.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 36 09 vom 15.09.2011
Normen: § 17 UStG, § 176 I S.1 Nr.3 AO
[bns]