Wie die Richter ausführten, entsteht der Rückforderungsanspruch mit dem Erlass des Steuerbescheids. Ab diesem Zeitpunkt verjährt der Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in fünf Jahren. Nach diesen fünf Jahren soll für den Zahlungsempfänger Rechtssicherheit darüber eintreten, was ihm zusteht und was nicht, weshalb das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt keine Rückforderung mehr stellen darf.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt überwies das Finanzamt dem Begünstigten aufgrund eines internen Berechnungsfehlers den zehnfachen Betrag der ihm eigentlich zustehenden Steuerrückerstattung. Dieser vereinnahmte den Betrag stillschweigend und widersprach der mehr als fünf Jahre später erfolgenden Forderung des Finanzamtes. Zu Recht, wie die Richter urteilten.