Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht in Krefeld und gab damit einem Anbieter recht, der sein Smartphone versehentlich beim Wohnungsputz heruntergeworfen hatte, so dass das Display kaputt ging. Da er das Smartphone zu diesem Zeitpunkt bei Ebay anbot, beendete er die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Gebot über einen Euro vor. Der Bieter begehrte daraufhin die Herausgabe des Smartphones zu diesem Preis oder Schadensersatz in Höhe des Preises für ein vergleichbares Gerät.
Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass sich der Verkäufer auf die Geschäftsbedingungen von Ebay berufen durfte, welche dem Anbieter unter anderem bei der Beschädigung der Ware zu einer vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigen
Trotz dieses Urteils sollte man bei Auktionsabbrüchen aber weiterhin Vorsicht walten lassen. Denn bisher steht das entscheidende Gericht mit seiner Auffassung alleine da. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit nur in einem Diebstahl der Ware einen rechtfertigenden Grund für die vorzeitige Beendigung einer Auktion gesehen.